1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026