Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorsichtsmaßnahmen

(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung Vorsorgemaßnahmen für einzelne GVO festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z. B. Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z. B. Form und Größe der Grundstücke in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung Bedacht zu nehmen. ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1. die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen Grundstücken mit GVO-Kultur und solchen mit GVO-freien Kulturen derselben Art oder Gattung oder zwischen Grundstücken mit GVO-Kulturen und naturschutzrechtlich geschützten Gebieten;

2. die Anlage von Pollenfallen oder barrieren, die auf wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen beruhen;

3. die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten);

4. die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren;

5. die Wahl optimaler Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren;

6. die sorgfältige Handhabung des Saatgutes;

7. die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder von männlich sterilen Sorten;

8. die Säuberung der Drillmaschinen vor und nach Gebrauch;

9. die gemeinsame Benutzung der Drillmaschinen nur durch Landwirtinnen/Landwirte, die dasselbe Produktionssystem (GVO oder GVO-freie Produktion) anwenden;

10. die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017