Parteistellung
Parteistellung im behördlichen Verfahren zur Bewilligung einer Ausbringung von GVO haben:
1. die Antragstellerin/der Antragsteller;
2. die Nachbarn.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Parteistellung
Parteistellung im behördlichen Verfahren zur Bewilligung einer Ausbringung von GVO haben:
1. die Antragstellerin/der Antragsteller;
2. die Nachbarn.