1. Abschnitt
Allgemeines
Ziele und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Vorsorgemaßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen () im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des des Gentechnikgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
