Strafbarkeit von juristischen Personen
Die Bezirksverwaltungsbehörden können unter sinngemäßer Anwendung des § 35 FM-GwG Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen. letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
