Aufstellungsorte für Unterhaltungsspielapparate
(1) Unterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden
1. in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, ausgenommen Automatensalons;
2. in Spielstuben;
3. auf Jahrmärkten, Volksfesten und dergleichen.
(2) In gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, die nicht als Spielstube bewilligt sind, dürfen höchstens sechs Unterhaltungsspielapparate aufgestellt und betrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021
