Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufstellungsorte für Unterhaltungsspielapparate

(1) Unterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden

1. in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, ausgenommen Automatensalons;

2. in Spielstuben;

3. auf Jahrmärkten, Volksfesten und dergleichen.

(2) In gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, die nicht als Spielstube bewilligt sind, dürfen höchstens sechs Unterhaltungsspielapparate aufgestellt und betrieben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021