Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammenarbeit der Bewilligungsinhaberinnen mit Behörden

(1) Bewilligungsinhaberinnen und die/der Geldwäschebeauftrage haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß , sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die diesen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen erforderlich scheinen.

(2) Die Geldwäschemeldestelle hat Bewilligungsinhaberinnen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.

(3) Die Geldwäschemeldestelle hat den Bewilligungsinhaberinnen eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,

1. die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben von Behörden oder der Bewilligungsinhaberinnen zu gefährden,

2. Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden zu behindern, oder

3. die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu gefährden.

(4) Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026