1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt:
1. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, nach Maßgabe des § 5 Glücksspielgesetz (GSpG);
2. die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten;
3. das Verbot von Geldspielapparaten und bestimmten Spielprogrammen.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:
1. Ausspielungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen;
2. das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z 2 GewO 1994;
3. Unterhaltungsspielapparate, die nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung aufgestellt und betrieben werden, wobei Vereins- und Clublokale als öffentlich zugängliche Orte gelten;
4. Unterhaltungsspielapparate, die zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in Geschäften oder sonstigen Verkaufsstellen aufgestellt und betrieben werden, sofern diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig branchenüblich und erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021
