Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt:

1. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, nach Maßgabe des (GSpG);

2. die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten;

3. das Verbot von Geldspielapparaten und bestimmten Spielprogrammen.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:

1. Ausspielungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen;

2. das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z 2 GewO 1994;

3. Unterhaltungsspielapparate, die nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung aufgestellt und betrieben werden, wobei Vereins- und Clublokale als öffentlich zugängliche Orte gelten;

4. Unterhaltungsspielapparate, die zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in Geschäften oder sonstigen Verkaufsstellen aufgestellt und betrieben werden, sofern diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig branchenüblich und erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021