4. Abschnitt
Sachliche und rechnerische Prüfung
Gegenstand
Jeder Originalbeleg, der einen Zahlungsanspruch oder eine Zahlungsverpflichtung begründet oder eine Umbuchung erfordert oder zu Annahme/Abgabe von Vermögenswerten führt, ist nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen bzw. vertraglichen Verpflichtungen, ausgenommen in den Fällen des , dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.
