Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Buchungsanordnung

Buchungsanordnungen sind, neben den in geregelten Fällen, zu erteilen, wenn

1. Zahlungen umzubuchen sind (zB Umbuchungen zwischen Konten),

2. nicht voranschlagswirksam verbuchte Zahlungen (zB Kautionen, Sicherstellungen) voranschlagswirksam zu verbuchen sind oder

3. sonstige nicht finanzierungswirksame Verbuchungen vorzunehmen sind (zB Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen).