Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Die Gemeinde soll zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Besorgung ihrer Aufgaben nach örtlichen Bedürfnissen eine Kosten- und Leistungsrechnung führen.

(2) Die Gemeinde hat für wirtschaftliche Unternehmungen (Gruppenabschnitte 85 bis 89 des Ansatzverzeichnisses, Anlage 2 VRV 2015) Kosten- und Leistungsrechnungen zu führen. In der ADG ist die jeweilige Art und der Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung näher zu regeln.

(3) Der Bürgermeister hat in der ADG festzulegen, für welche sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen Kosten- und Leistungsrechnungen zu führen sind. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.