3. Hauptstück
Gemeindehaushaltsplanung
1. Teil
Voranschlag
1. Abschnitt
Ziele, Grundsätze und Veranschlagungsregeln
Grundsätze der Veranschlagung
(1) Der Voranschlag ist gemäß den Bestimmungen der bis 12 VRV 2015 und den darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung für das Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen (§ 4 Abs. 1 VRV 2015).
(2) Der Voranschlag ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
