Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Hauptstück

Gemeindehaushaltsplanung

1. Teil

Voranschlag

1. Abschnitt

Ziele, Grundsätze und Veranschlagungsregeln

Grundsätze der Veranschlagung

(1) Der Voranschlag ist gemäß den Bestimmungen der bis 12 VRV 2015 und den darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung für das Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen ().

(2) Der Voranschlag ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.