Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Kapitaltransferzahlungen

Ausweis

(1) Schulerhaltungsbeiträge, Anliegerbeiträge und Aufschließungsbeiträge sind, sofern sie aufgrund rechtlicher Bestimmungen oder nach einer Vereinbarung für Investitionen im Gemeindevermögen vorgesehen sind, wie Kapitaltransferzahlungen gemäß zu passivieren und aufzulösen.

(2) Kapitaltransferzahlungen aus Gemeinde-Bedarfszuweisungen sind unter der Kontengruppe 871 „Kapitaltransfers aus Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel“ zu verbuchen. Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sind Eigenmittel der Gemeinden.

(3) Werden Kapitaltransferzahlungen an Dritte weitergeleitet, sind diese unter der Voraussetzung zu passivieren, dass die Gemeinde die geförderten Vermögenswerte nach zu aktivieren hat.