Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Teil

Liquiditätsplanung und Organisation

Liquiditätsplanung

Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Der Bürgermeister hat die Liquiditätsplanung in der ADG näher zu regeln.