1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen sowie sonstiger Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
