Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterbleiben des erweiterten Verfalls

. (1) Der erweiterte Verfall nach ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.

(2) gilt entsprechend.