Tätlicher Angriff auf einen Beamten
. (1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung () tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) gilt entsprechend.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenTätlicher Angriff auf einen Beamten
. (1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung () tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) gilt entsprechend.