Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Vorsätzliche Gemeingefährdung

. (1) Wer anders als durch eine der in den , 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben () einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.