Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2015.

Heutige Fassung öffnen

Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes

. (1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld

1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder

2. als echt und unverfälscht ausgibt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 50 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.