Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berechnung der Probezeiten

. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht ( bis 45) oder die bedingte Entlassung ( und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.