Berechnung der Probezeiten
. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht ( bis 45) oder die bedingte Entlassung ( und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
