Artikel VI
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den , 121, 153c bis 153e und 167, BGBl. Nr. 60/1974)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der , 61 StGB vorzugehen.
