Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IV

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 19/2001, zu den und 61, BGBl. Nr. 60/1974)

(1) Die durch Art. II Z 3 () und 7 bis 12 (, , , , , ) geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen durch Art. I und II dieses Bundesgesetzes geänderten Bestimmungen mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen über Strafdrohungen und die Strafbemessung sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der , vorzugehen.

(3) Für Strafsachen junger Erwachsener ( in der Fassung des Art. I Z 9 dieses Bundesgesetzes), die vor dem 1. Juli 2001 anhängig geworden sind, bleibt das bisher zuständige Gericht auch nach dem 30. Juni 2001 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden, nicht aber für den Fall der Erneuerung des Strafverfahrens (, , , ). ist in diesen Strafsachen nicht anzuwenden.

(4) Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den sich aus Art. I Z 9 () und Art. III Z 1 und 2 ( und 32 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes) ergebenden Änderungen der Zuständigkeit und der Geschäftsverteilung getroffen werden.