Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel II

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 527/1993, zu den , 165, 165a, 167, 278 und 278a, BGBl. Nr. 60/1974)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.