Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Jedes Aufsichtsorgan hat für den jeweiligen Betrieb je Schlachtvorgang Beginn, Ende und Art seiner Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit sowie die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Die Protokollierung hat mittels der von der Landesregierung zur Verfügung gestellten IT-Anwendung elektronisch zu erfolgen und ist auf diesem Wege bis zum 10. des Folgemonats an die Landesregierung zu übermitteln.
