Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einsatzleitung

Die im Rahmen dieses Abschnittes zu treffenden behördlichen Anordnungen obliegen der nach oder zuständigen Behörde. Solange solche behördlichen Anordnungen nicht getroffen werden, sind unaufschiebbare Maßnahmen von der Feuerwehr-Einsatzleiterin/vom Feuerwehr-Einsatzleiter nach dem Feuerwehrgesetz zu treffen. Die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter hat unverzüglich die Behörde zu verständigen.