Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lagerung von Heiz- und Brennstoffen

(1) Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.

(2) Heiz- und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden.