Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit und Auflösung

(1) Zuständige Behörde gemäß Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Verpflichtung zum Austritt hinsichtlich der in genannten Mitglieder, die Untersagung der Tätigkeit im Land Steiermark und die Auflösung erfolgen mit Bescheid.

(2) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013