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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 142/2000

Änderung

BGBl. I Nr. 144/2001 (NR: GP XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.)

BGBl. I Nr. 84/2002 (NR: GP XXI RV 1031 AB 1072 S. 101. BR: AB 6639 S. 687.)

BGBl. I Nr. 5/2013 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXIV IA 2096/A AB 2098 S. 184. BR: 8828 AB 8865 S. 816.)

Anmerkung

Das Bundesgesetz über steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften wurde in Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, kundgemacht.

. (1) Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter.

(2) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Vermieterin und der übertragenden Körperschaft öffentlichen Rechts als Mieterin unmittelbar anlässlich der Ausgliederung bezüglich der übertragenen Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

. ist sinngemäß auf alle durch die Rückgängigmachung von Ausgliederungen und Übertragungen, die von erfasst waren, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt dies erst nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraumes gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994. Darüber hinaus unterliegen diese Vorgänge insoweit nicht der Körperschaftsteuer (Einkommensteuer), als Wirtschaftsgüter dem Beteiligungsverhältnis entsprechend auf eine Körperschaft öffentlichen Rechts rückübertragen werden; dabei sind für die rückübertragenen Wirtschaftsgüter die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortzuführen.

. ist sinngemäß auf alle auf Grund der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden. Wenn durch eine solche Zusammenlegung ein Rechtsvorgang verwirklicht wird, der gemäß des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 – GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309, der Grunderwerbsteuer unterliegt, kann die Abgabenerklärung gemäß in der geltenden Fassung abweichend von in der geltenden Fassung auch durch die in in der geltenden Fassung genannten Personen vorgelegt und elektronisch übermittelt werden. Ertragsteuerrechtlich gelten auf Grund der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften übertragene Wirtschaftsgüter als unentgeltlich übertragen.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 27/2019kundgemacht am 29.03.2019

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 5/2013 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXIV IA 2096/A AB 2098 S. 184. BR: 8828 AB 8865 S. 816.)

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

BGBl. I Nr. 27/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 5/2013kundgemacht am 10.01.2013

Fassungen ab: 11.01.2013

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 5/2013 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXIV IA 2096/A AB 2098 S. 184. BR: 8828 AB 8865 S. 816.)

Änderung des Artikels 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 betreffend die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der „Körperschaften öffentlichen Rechts“

BGBl. I Nr. 5/2013
BGBl. I Nr. 84/2002

Fassungen ab: 25.05.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 84/2002 (NR: GP XXI RV 1031 AB 1072 S. 101. BR: AB 6639 S. 687.)

BGBl. I Nr. 84/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 144/2001

Fassungen ab: 19.12.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 144/2001 (NR: GP XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.)

BGBl. I Nr. 144/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 142/2000 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.12.2000

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. I Nr. 142/2000

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.