1. Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, sowie daran anknüpfende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen.
