. Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 661/1994
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 661/1994 · Stammfassung
Fassungen ab: 24.08.1994
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
BGBl. Nr. 661/1994 ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
