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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 661/1994

. Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 661/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 24.08.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 661/1994

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