. Das Militärkommando Burgenland hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des Ergänzungsbereiches | zuständige Stellungskommission |
| Wien |
| Steiermark |
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. II Nr. 79/2022
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird verordnet:
. Das Militärkommando Burgenland hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des Ergänzungsbereiches | zuständige Stellungskommission |
| Wien |
| Steiermark |
. Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
. Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
. Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
. Das Militärkommando Salzburg hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des Ergänzungsbereiches | zuständige Stellungskommission |
| Kärnten |
| Tirol |
. Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Steiermark hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des Ergänzungsbereiches | zuständige Stellungskommission |
| Steiermark |
| Kärnten |
. Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
. Das Militärkommando Vorarlberg hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich der Stellungskommission Tirol zu bedienen.
. Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
. (1) Abweichend von zweiter Satz hat sich das Militärkommando Oberösterreich
1. vom 16. Mai 2022 bis 30. Mai 2022 für den politischen Bezirk Eferding,
2. vom 30. Mai 2022 bis 11. Juli 2022 für den politischen Bezirk Kirchdorf und
3. vom 13. Juli 2022 bis 20. Oktober 2022 für den politischen Bezirk Vöcklabruck
der Stellungskommission Kärnten zu bedienen.
(2) Abweichend von zweiter Satz hat sich das Militärkommando Oberösterreich vom 2. Mai 2022 bis 20. Juli 2022 für die Stadt Linz der Stellungskommission Steiermark zu bedienen.
. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Mit Ablauf des 31. März 2022 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Stellungskommissionen, BGBl. II Nr. 406/2012, außer Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.04.2022
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11
Materialien noch nicht erschlossen.