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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 43/2016

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Inhaltliche Voraussetzungen

(1) Im Falle der vorzeitigen gänzlichen Rückzahlung von Wohnbaudarlehen des Landes Steiermark, die im Rahmen von Eigenheimförderungen oder von Förderungen des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 vor 2015 gewährt wurden, wird ein Nachlass von 10 % gewährt, wenn das Darlehen weder gekündigt noch fällig gestellt ist.

(2) Allfällige Aufstockungs- sowie Nachtragsdarlehen sind gleichzeitig mit dem Darlehen zu tilgen.

(3) Das Ansuchen hat unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist die Kündigung des Darlehens zum nächsten Fälligkeitstermin zu enthalten.

Ablauf

(1) Nachlässe können nur auf Grund von Ansuchen gewährt werden, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einlangen.

(2) Ansuchen können nur bis zur Erreichung eines Rückzahlungsbetrages in der Höhe von € 24.000.000,-- auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes berücksichtigt werden.

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. April 2016, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.