Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang V

Zu

Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:

a) Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b) physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20o C, Trockenrückstand bei 180o C, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, Radon falls für die Quelle charakterisierend, Menge der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeutisch genutzt;

c) chemische Untersuchung: quantitative Bestimmung der Ionen Calcium, Magnesium, Eisen, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat; qualitative Prüfung auf Ammonium-, Nitrit- und Nitrat-Ion, wenn hievon mehr als Spuren vorhanden, gleichfalls quantitative Bestimmung; ferner quantitative Bestimmung eventuell vorhandener charakterisierender Bestandteile wie Jod, titrierbarer Schwefel; Aufstellung der Ionen-Tabelle in mg/kg und mval/kg, Berechnung der Summe von Kalium und Natrium aus der Differenz der Anionen- und Kationen-Summe als Natrium-Ion und Ausrechnung der mval% aller Ionen. Quantitative Ermittlung der freien Kohlensäure CO2 in mg/kg, mmol/kg und ml/kg bezogen auf 0o C und 760 Torr. Kaliumpermanganatverbrauch. Charakteristik des Quellenwassers

d) Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel);

e) hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

f) Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/1969