Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (im folgenden Diskontsatz) in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Landesgesetzen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, festgelegte und in weiterer Folge der durch die Oesterreichische Nationalbank verlautbarte Basiszinssatz.