Gemäß § 40a Abs. 1 und 9 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 121/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:
Behörde und Erprobungszeitraum
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur wird zum Zwecke der Erprobung ab 1. Februar 1999 bis zum 31. Mai 1999 als Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung anbieten (§ 69 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.