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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 57/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 40a Abs. 1 und 9 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 121/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

§1

Behörde und Erprobungszeitraum

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur wird zum Zwecke der Erprobung ab 1. Februar 1999 bis zum 31. Mai 1999 als Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung anbieten (§ 69 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.

Öffnungszeiten

Die von den Versicherern eingerichteten und betriebenen Zulassungsstellen müssen jedenfalls zu nachstehenden Zeiten an Werktagen für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.