Alle Rechtstexte

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 105/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30 Abs. 5 des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

Festsetzung der Mindestsätze für das Kalenderjahr 2026

(1) Die Mindestsätze im Sinne des § 30 Abs. 5 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 betragen ab 1. Jänner 2026:

1. für die Beamtin oder den Beamten 1.308,39 Euro und erhöhen sich für die verheiratete Beamtin oder den verheirateten Beamten sowie für die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie oder er verpflichtet ist, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten oder seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen, um 755,73 Euro und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 29 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 gebührt, um 201,88 Euro;

2. für den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin 1.308,39 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin eine Leistung nach § 29 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 gebührt, um 201,88 Euro;

3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,23 Euro und nach diesem Zeitpunkt 855,16 Euro;

4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 722,58 Euro und nach diesem Zeitpunkt 1.308,39 Euro;

5. für den früheren Ehegatten oder die frühere Ehegattin 1.308,39 Euro.

(2) Abs. 1 Z 1, 2 und 5 ist auch auf eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner anzuwenden.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.