Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Risikoansätze

. (1) Kreditinstitute haben die Meldungen betreffend die zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 CRR verwendeten Risikoansätze gemäß der Anlage 2 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute gemäß haben dabei die auf konsolidierter Ebene verwendeten Risikoansätze anzugeben, sofern diese von jenen abweichen, welche auf der Einzelinstitutsebene verwendet werden.

(2) Teil A.3 der Anlage 2 ist nur bis 31. Dezember 2029 zu melden.

(3) Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Art. 143 CRR), dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. der Anlage 2 zu übermitteln.