2. Abschnitt
Meldeinhalte
Unternehmensdaten
. (1) Meldungen betreffend die Unternehmensdaten sind gemäß der Anlage 1 zu übermitteln.
(2) Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Abs. 1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.
