Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

(1) Dieses Gesetz findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:

1. nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

2. Verkehrsdienstleistungen, die in den Anwendungsbereich von Titel VI des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV fallen;

3. Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;

4. audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung;

5. Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;

6. Tätigkeiten, die im Sinne des mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;

7. soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Steuern und Abgaben.