Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulassung zur Ausbildung

(1) Vor Zulassung zur Ausbildung gemäß ist eine Eignungsprüfung über die notwendigen Fertigkeiten für einen erfolgreichen Besuch des Ausbildungslehrganges abzulegen. Diese umfasst einen in Summe mindestens 5-tägigen Winter- und Sommereignungstest.

(2) Der Wintereignungstest umfasst jedenfalls:

1. Aufstieg: 1000 Höhenmeter mit Tourenschi innerhalb von 1 Stunde und 45 Minuten;

2. Schitechnik: alpiner Schilauf nach dem Österreichischen Schilehrplan; insbesondere lange und/oder kurze Radien, Rhythmuswechsel in unterschiedlichen Schneearten und steilem Gelände;

3. Eisklettern: zwei Prüfungstouren mit vorgesetzten Zwischensicherungen im Grad WI 4+;

4. Eisparcours: dem Gelände angepasste Steigeisentechnik.

(3) Der Sommereignungstest umfasst jedenfalls:

1. Sportklettern: zwei Prüfungstouren im Grad 6 b+ (on sight);

2. Felsklettern alpin: zwei Prüfungstouren im Grad 6+ der UIAA-Bewertungsskala mit mobilen Sicherungsmitteln;

3. Felsparcours: sicheres seilfreies Klettern bis einschließlich Schwierigkeitsgrad III der UIAA-Bewertungsskala mit steigeisenfesten Schuhen; geländeangepasste Geh- und Klettertechnik im Schrofengelände;

4. Tourenbericht: absolvierte Touren im Einzelgespräch;

5. Nachweis eigenverantwortlicher Ausübung alpiner Tätigkeit in Wechselführung durch Vorlage eines Tourenberichts der zu umfassen hat: 15 alpinen Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Grad 5 UIAA oder höher, wobei es sich nicht um eingebohrte Plaisirrouten handeln darf; fünf Mehrseillängen-Sportklettertouren im Schwierigkeitsgrad mindestens 6+ UIAA; 10 verschiedene Eis- bzw. Hochtouren bestehend aus hochalpinen Eistouren, kombinierten Touren, Westalpentouren, Besteigung von Gipfeln über 4000 m; dies alles in verschiedenen Gebirgsgruppen und im Schwierigkeitsgrad 3 und höher; fünf Eisfälle mindestens WI 4 und 100 m Höhe; 15 Schitouren oder Schihochtouren und eine mindestens durchgängig fünftägige Schihochtouren-Durchquerung.