Prüfkriterien
(1) Bei Neuerlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach ist zu prüfen, ob diese
1. durch Ziele des Allgemeininteresses, insbesondere aus Gründen der öffentlichen, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder sonstigen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses, objektiv gerechtfertigt sind; rein wirtschaftliche oder rein verwaltungstechnische Gründe sind keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses;
2. für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.;
3. weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes bewirken.
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach dem Prüfschema in Anlage 1 durchzuführen.
(3) Die Gründe für die Beurteilung einer Vorschrift als gerechtfertigt und verhältnismäßig sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
