Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Teil 4

Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus

Verwaltungszusammenarbeit

(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Hauptstück zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der Staaten nach zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Behörde hat die Informationen, die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden der Staaten nach übermittelt werden, zu überprüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

(4) Werden von einer Behörde eines Staates nach in einem Verfahren Unterlagen gemäß Anhang VII der Berufsanerkennungsrichtlinie angefordert, so hat die Behörde diese binnen zwei Monaten zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020