Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 81/2021
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2021 anhängigen Verfahren nach und sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Die sicherheitstechnische Dokumentation gemäß ist erstmals im Schuljahr 2022/23 zu erstellen. Die sicherheitstechnische Begehung gemäß ist erstmals im Schuljahr 2024/25 durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2021
