Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 6

Als Anhaltspunkt dienende Liste von Baustoffen, die hinsichtlich ihrer emittierten Gammastrahlung in Betracht zu ziehen sind, nach Artikel 75 der Richtlinie 2013/59/EURATOM

1. Natürliche Materialien

a) Alaunschiefer;

b) Baustoffe oder -zusätze natürlichen vulkanischen Ursprungs wie:

– Granitoide (z. B. Granite, Syenit und Orthogneis),

– Porphyre;

– Tuff;

– Puzzolan (Puzzolanasche);

– Lava.

2. Materialien mit Rückständen aus Industriezweigen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien verarbeitet werden, wie:

– Flugasche;

– Phosphorgips;

– Phosphorschlacke;

– Zinnschlacke;

– Kupferschlacke;

– Rotschlamm (Rückstand aus der Aluminiumproduktion);

– Rückstände aus der Stahlproduktion.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019