Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL XIII

Vergütung der Mitglieder

Sofern zwischen dem Gouverneursrat und dem Mitglied, das der Behörde Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zur Verfügung stellt, nichts anderes vereinbart wird, schließt der Gouverneursrat mit dem betreffenden Mitglied ein Abkommen über die für die Lieferungen und Leistungen zu zahlende Vergütung.