Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen

Die Mitglieder können der Behörde Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen, die der Behörde bei der Verwirklichung ihrer Ziele und Durchführung ihrer Aufgaben dienlich sein können.