Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL I

Errichtung der Behörde

Die vertragschließenden Parteien errichten eine Internationale Atomenergiebehörde (im folgenden „die Behörde“ genannt), entsprechend den tieferstehend angeführten Bedingungen und Bestimmungen.