ARTIKEL I
Errichtung der Behörde
Die vertragschließenden Parteien errichten eine Internationale Atomenergiebehörde (im folgenden „die Behörde“ genannt), entsprechend den tieferstehend angeführten Bedingungen und Bestimmungen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ARTIKEL I
Errichtung der Behörde
Die vertragschließenden Parteien errichten eine Internationale Atomenergiebehörde (im folgenden „die Behörde“ genannt), entsprechend den tieferstehend angeführten Bedingungen und Bestimmungen.