Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Selbstständige Erledigung von Aufgaben

Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar kann die Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter und sonstige geeignete Bedienstete schriftlich mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen.