Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel V

(zu Novelle LGBl. Nr. 91/2002)

..................

(2)

1. Auf Stadtsenatsmitglieder, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden, sowie

2. auf ehemalige Stadtsenatsmitglieder und deren Hinterbliebenen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 91/2002, einen künftigen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug haben,

gelten weiterhin die Bestimmungen des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002