Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien verpflichtet sich, den Einsatz österreichischer Exekutivbeamter/innen im Königreich Jordanien zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte zu erleichtern.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. III Nr. 33/2004
Weitere Inhalte
Das Übereinkommen ist gemäß seinem mit 13. März 2004 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
In Umsetzung von Z 16 der Sicherheitsrats-Resolution 1511 vom 16. Oktober 2003, die betont, wie wichtig es ist, wirksame irakische Polizei- und Sicherheitskräfte aufzustellen, und alle Mitgliedstaaten auffordert, zur Ausbildung und Ausrüstung der irakischen Polizei- und Sicherheitskräfte beizutragen,
Sind wie folgt übereingekommen:
Österreichische Exekutivbeamte/innen, die im Königreich Jordanien gemäß dieses Übereinkommens eingesetzt sind, genießen die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer Missionen nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961.
Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es kann durch eine diplomatische Notifikation gekündigt werden, die am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam wird.
Geschehen zu Amman, am 13. März 2004, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. III Nr. 33/2004 · Stammfassungkundgemacht am 07.05.2004
Fassungen ab: 13.03.2004
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über den Status der im Königreich Jordanien zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte eingesetzten österreichischen Exekutivbeamten/innen
BGBl. III Nr. 33/2004 ↗Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
